Das Finanzgericht Münster hatte zur Steuerpflicht von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse an einen in einem Nicht-DBA-Staat lebenden Arbeitnehmer gezahlt werden, zu entscheiden (Az. 2 K 161/21).
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG sind inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss. Dies gelte nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Der für § 49 Abs. 1 EStG erforderliche Inlandsbezug sei durch den Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft gegeben; Grundlage bilde demnach das sog. Kassenstaatsprinzip.
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind, wenn während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Unter Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen habe die Finanzbehörde hier zu Recht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, vor Anwendung des Arbeitsnehmer-Pauschbetrages, in den Streitjahren ermittelt.
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