Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (Az. 13 K 986/21 G).
Im Streitfall unterhielt der Kläger einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführte. Er meldete einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hatte. Den Gewinn ermittelte der Kläger für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung. Das beklagte Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe handele. Es nahm eine Aufteilung der Gewinne vor, die für die Pflanzenzucht zu einem Verlust führte. Den Gewerbesteuermessbetrag für den Gewächshausbau setzte es ohne Berücksichtigung dieser Verluste fest.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitgehend ab. Beim Gewächshausbau handele es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten.
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