Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten erhöhen sich ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von 2/3 der Aufwendungen auf 80 %, der Höchstbetrag erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.
mehrDie Möglichkeit nach einer Sanierungsmaßnahme einen höheren Mietzins verlangen zu können, rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung. Bleibt die geschuldete Miete hinter der tatsächlich angemessenen Miete zurück, liegt darin noch kein erheblicher Nachteil. Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
mehrWer als Schüler oder Student BAföG bekommt, darf seit Anfang 2025 mehr Geld in einem Nebenjob dazuverdienen, ohne dass die staatliche Förderung gekürzt wird.
mehrDas Inverkehrbringen von “Smiley-Kartoffelprodukten” bleibt untersagt, da u. a. eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit besteht.
mehrDas Wahlrecht, Altersvorsorgebeiträge (z. B. Beiträge zur „Riester-Rente”) als Sonderausgaben abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.